Was tun bei Mietnomaden?
Es kann jedem passieren: jährlich fallen tausende Vermieter auf die Machenschaften von Mietnomaden herein. Diese nutzen das in Deutschland sehr mieterfreundliche Mietrecht aus, um möglichst lange kostenlos wohnen zu können und hinterlassen die Wohnung oft in katastrophalem Zustand.
Dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Meiter nicht zahlt oder die Mietsache beschädigt. Nach § 543 BGB Absatz 2 kann das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt werden, wenn dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietvertrags unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür gibt der Gesetzgeber drei Beispiele:
1. Der Mieter zahlt in zwei aufeinanderfolgenden Monaten seine Miete nicht oder er ist mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete (mehr als eine Monatsmiete) in Verzug.
2. Der Mieter zahlt über einen längeren Zeitraum hinweg einen Teil der Miete nicht. Der Betrag muss insgesamt mindestens zwei Monatsmieten entsprechen.
3. Der Mieter vernachlässigt die Mietsache oder gefährdet sie erheblich. Der Vermieter hat auch bei pünktlicher und vollständiger Mietzahlung ein außerordentliches Kündigungsrechts, wenn der Mieter die Wohnung unsachgemäß behandelt oder sogar zerstört.
Zudem gibt es nach § 569 Absatz 2a BGB noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung ohne vorheriger Abmahnung, wenn der Mieter mit der Zahlung der Kaution in Verzug ist. Der Betrag muss mindestens zwei Monatsmieten entsprechen.
Um zumindest für die Speditionskosten nicht in Vorleistung gehen zu müssen, kann das sogenannte "Berliner Modell" angewendet werden, bei dem der Mieter der Wohnung verwiesen wird und dem Vermieter der Besitz an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen eingeräumt wird. Innerhalb eines Monats kann der Meiter seine beweglichen Sachen zurückfordern und auf eigene Kosten abtransportieren. Danach kann der Vermieter die Sachen verwerten.
Die Kosten für die Verwahrung, Verwertung und Vernichtung der beweglichen Sachen sind als Kosten der Zwangsversteigerung vom ehemaligen Mieter zu tragen.