Wahl des Verwaltungsbeirats
Nach §29 WEG wird geregelt, dass die Eigentümergemeinschaft mit Stimmenmehrheit einen Verwaltungsbeirat, bestehend aus 3 Personen (Vorsitzender und 2 Beisitzer) wählen kann. In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine abweichende Anzahl nicht angefochten wird, sodass der Verwaltungsbeirat dennoch wirksam ins Amt kommt.
Sofern die Teilungserklärung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, können nur Wohnungs- oder Sondereigentümer gewählt werden. Nicht zulässig ist die Wahl von Verwandten, vermeintlichen Experten oder gar dem Verwalter selbst.
Jeder Verwaltungsbeirat muss in einem getrennten Wahlgang eine Stimmenmehrheit erlangen. Die Amtsdauer ist gesetzlich nicht geregelt, es empfiehlt sich, eine Amtszeitbegrenzung gleich mit zu beschließen.
Grundsätzlich hat der Verwaltungsbeitrat nicht mehr Rechte als jeder Wohnungseigentümer. Allerdings soll er den Verwalter bei seinen Aufgaben unterstützen, den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen, sowie bei einem Verwalterwechsel die Neuausschreibung zu organisieren.
Eine Vergütung steht dem Verwaltungsbeirat nicht zu, es ist eine ehrenamtliche Aufgabe, es sei denn es wird eine Vergütung orientiert am tatsächlichen Arbeitsaufwand besondert beschlossen. Eine Versicherung auf Kosten der WEG empfiehlt sich abzuschließen.
Die Wohnungseigentümerversammlung hat über die Entlastung der Tätigkeit des Verwaltungsbeirats zu beschließen.