Verwaltungskosten umlegen?
Die Verwaltungskosten des Vermieters sind keine Betriebskosten nach §1 Abs. 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung. Der Vermieter darf sie also nicht über die Betriebskostenabrechnng mit dem Mieter abrechnen.
Der Vermieter sollte vermeiden, die Verwaltungskosten im Mietvertrag separat aufzunehmen. Mit seinem Urteil vom 19.12.2018 hat der BGH (VIII ZR 254/17) entschieden, dass eine gesondert ausgewiesene Verwaltungskosstenpauschale unwirksam ist, wenn aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass sie ein Teil der Nettomiete ist.
Vermieter sollten alle Kosten, die zur Ermittlung der Nettokaltmiete notwendig sind zwar berücksichtigen, diese Kalkulation aber nicht gegenüber dem Mieter offenlegen. Diese gut gemeinte Transparenz kann bei kleinen Formulierungsfehlern im Mietvertrag dazu führen, dass die Verwaltungskosten nicht als Teil der Nettomiete betrachtet werden. Wenn die Verwaltungspauschale z.B. nicht bei der Berechnung der Mietkaution berücksichtigt wird, ist dies bereits ein Indiz, dass sie nicht zur Gesamtnettokaltmiete gehört.