Verwalterbestellung - Informationen müssen rechtzeitig vorliegen
Mit Urteil vom 24.01.2020 (V ZR 110/19) hat der BGH entschieden, dass die Wohnungseigentümer bereits vor der Eigentümerversammlung (ETV), in der ein neuer Verwalter bestellt werden soll, mit allen relevanten Unterlagen versorgt werden müssen.
Damit die Eigentümer genügend Zeit haben, sich mit den Informationen zu befassen, müssen diese spätestens mit der Einladung zur ETV, also zwei Wochen vor der Versammlung, vorliegen.
Zu diesen Informationen gehören, so entschied der BGH, bei der Neuwahl eines Verwalters auch Alternativangebote anderer Kandidaten.
Denn nur so können die Eigentümer Nachforschungen über die Bewerber anstellen und sich ein Bild darüber verschaffen, ob der jeweilige Verwalter fachlich auch geeignet ist, die eigene Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten.
Eine Vorlage von Namen und Konditionen der übrigen Bewerber erst während der Versammlung reiche nicht aus, damit sich die Eigentümer umfassend mit der Thematik befassen können.