Umlagefähige Betriebskosten eindeutig vereinbaren
Wenn ein Vermieter einer gewerblichen Immobilie sicher gehen will, dass die umlagefähigen Betriebskosten durch den Mieter voll umfänglich getragen werden, dürfen im Mietvertrag neben der Klausel dass sämtliche Betriebskosten zu tragen sind, nicht einzelne Positionen davon aufgelistet werden. In diesem Fall muss der Mieter die nicht aufgelisteten Nebenkosten nicht tragen. (BGH, Urteil vom 02.05.2012, XII ZR 88/10)
Im vorliegenden Fall eines gewerblichen Mietvertrags fehlte der Hinweis auf die Betriebskostenverordnung, um die nicht aufgeführten umlagefähigen Betriebskosten zu definieren. In Gewerbemietverträgen müssen alle Positionen, die vom Mieter zu tragen sind, ausdrücklich und eindeutig aufgeführt werden. Im vorliegenden Fall entstünde durch die Auflistung einiger Positionen der Eindruck einer Einschränkung der Formulierung "alle Betriebskosten". (OLG Celle, Urteil vom 09.11.2018, 2 U 81/18)