Tierhaltung generell verbieten?
Im vorliegenden Fall schaffte sich die Mieterin einer Einzimmerwohnung nach einigen Jahren einen kleinen Hund an, der auch in der Wohnung lebte. Die Vermieter hatten den Mietvertrag handschriftlich dahingegehnd ergänzt, dass die Tierhaltung untersagt sei und haben die Mieterin auch mündlich bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen.
Das Amtsgericht Nürnberg urteilte zu Gunsten der Mieterin und führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die betreffende Klausel im Mietvertrag keine individuelle Vereinbarung beider Parteien, sondern eine von den Vermietern vorgegebene und nicht zur Disposition stehende Regelung war. Es handele sich demnach um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
Die Frage, ob das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, müsse jedoch im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall geklärt werden. Dabei seien beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen, wie die Verhältnisse vor Ort. Das war im vorliegenden Fall nicht geschehen.