Telefonanschluss in der Mietwohnung
Wenn eine Mietwohnung mit einer sichtbaren Telefonsteckdose ausgestattet ist, gehört die Funktionstüchtigkeit der Telefonleitung zum vertragsgemäßen Zustand der Wohnung. Der Vermieter muss diese sicherstellen und ggf. auch für die Reparatur von außerhalb der Wohnung befindlichen Kabeln einstehen (BGH, Urteil vom 5.12.2018 VIII ZR 17/18).
Der vertragsgemäß geschuldete Zustand richte sich vorrangig nach den vertraglichen Bestimmungen. Enthält der Mietvertrag keine Regelung hierzu, ist eine Auslegung anhand der Umstände des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung sowie Treu und Glauben vorzunehmen.
Das BGH lies offen, ob zum Mindeststandard einer zeitgemäßen Wohnung neben einer Stromversorgung, die den Betrieb mehrere Geräte gleichzeitig ermöglicht, auch ein funktionierender Telefonanschluss gehöre. Sei die Wohnung aber mit einer sichtbaren Telefonsteckdose ausgestattet, gehöre im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch die Funktionstüchtigkeit der Telefonleitung zum vertragsgemäßen Zustand.