Schimmelpilzbildung: was gilt?

31.12.2018

Laut Urteil des Landgerichts Lübeck besteht das Recht auf Mietminderung, wenn durch bauliche Mängel die konkrete Gefahr der Schimmelbildung besteht.

Mietern ist nicht zuzumuten, das Schlafzimmer auf über 16 Grad, die Wohnräume auf über 20 Grad zu heizen. Weiterhin muss es den Mietern auch möglich sein, Möbel ohne Abstand an den Außenwänden aufzustellen.

Mit einem 2-maligen Stoßlüften von bis zu zehn Minuten pro Tag, kommen Mieter ihren Verpflichtungen ausreichend nach.

Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Schimmel aufgetreten ist. Wenn unter den genannten Bedingungen nicht sichergestellt ist, das Schimmelpilzbefall nicht verhindert werden kann, handelt es sich um einen bauseitigen Mangel, der vom Vermieter zu vertreten ist.

Der Bundesgerichtshof hat in der Revision festgestellt, dass Wärmebrücken in den Außenwänden dann kein baulicher Mangel sind, wenn der Zustand bereits bei der Errichtung des Gebäudes entstand, das nach zu diesem Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften und technischen Normen errichtet wurde.

Nur dann, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung vom vertraglich vorausgesetzten Zustand der Wohnung nachteilig abweiche, hätten die Mieter einen Anspruch auf Mangelbeseitigung und Mietminderung.

Haben zum Zeitpunkt der Errichtung keine Wärmedämmungsvorschriften bestanden, gehören Wärmebrücken zum damals allgemein üblichen Bauzustand.