Regelungen zu Rauchmeldern (Baden Württemberg)

17.09.2018

Jährlich sterben in Deutschland 600 Menschen bei Wohnungsbränden, die meisten werden im Schlaf überrascht.

Der Einbau der Rauchmelder ist nach § 555b BGB eine Modernisierungsmaßnahme. Daher sind Vermieter berechtigt, die jährliche Nettokaltmiete um 11 % der Anschaffungskosten zu erhöhen. Mieter müssen den Einbau dulden, auch wenn sie zuvor schon selbst Rauchmelder montiert haben.

Für die Anschaffung und Wartung der lebensrettenden Rauchmelder gelten in jedem Bundesland unterschiedliche Anordnungen.

Laut Regelung in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg gilt die Rauchmelderpflicht für alle Wohnungen und dort mindestens je ein Rauchmelder für Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und Flure, die als Fluchtweg dienen.

Wer ist in Baden Württemberg für den Einbau und den Betrieb der Rauchmelder zuständig?

  • Einbau: Verantwortlich für den Einbau der Rauchmelder ist der Eigentümer des Hauses/ der Wohnung.
  • Betrieb/Wartung: Für die Wartung, d.h. Batteriewechsel, regelmäßige Test des Rauchmelders und Wartung ist der Bewohner/Mieter verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn vereinbart wird, dass der Eigentümer die Wartung übernimmt.