Pflanzen im Treppenhaus
Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich im üblichen Rahmen das Treppenhaus mit Pflanzen dekorieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer, die ein Verot begründen könnten, liegt dabei nicht vor.
Ob Mieter dieselben Rechte haben wie Wohnungseigentümer, regelt der Mietvertrag oder die Hausordnung.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Urteil vom 14.03.2019 (2-13 S 94/18) entschieden, dass die Dekoration an sich ein sozialadäquates Verhalten und keine erhebliche Beeinträchtigung nach § 14 WEG ist. Ob die Dekoration dem Geschmack aller Sondereigentümer entspreche, sei unerheblich. Die Dekoration darf auf jeden Fall nicht anstößig sein und auch die Rettungswege dürfen nicht behindert werden.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass auch andere Wohnungseigentümer das Recht haben, das Treppenhaus im üblichen Rahmen zu dekorieren.