Öltankreinigung umlagefähig?
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (vom 11.11.2009 XIII, ZR 221/08) entschieden, dass es sich bei der Tankreinigung selbst dann, wenn sie nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt wird, um "laufend entstehende" Kosten handelt und dieser Umstand deswegen nicht der Umlagefähigkeit entgegensteht. Schließlich werden durch die Reinigung nicht Mängel an der Heizungsanlage beseitigt, sondern deren Funktionsfähigkeit aufrechterhalten.
Ferner hat der BGH entschieden, dass die Kosten grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum in voller Höhe umgelegt werden können, in dem sie entstanden sind, also nicht auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen sind.
Umlagefähig sind auch die Kosten für die Reinigung des Betriebsraums einschließlich des Reinigungsmaterials.
Nicht umlagefähig sind dagegen sogenannte Korrosionisschutzarbeiten, auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der Reinigung mit erledigt werden.