Neues WEG Gesetz versus Altvereinbarungen

17.05.2021

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen grundsätzlich die Neuregelungen anwendbar sein, wenn nicht aus der Altvereinbarung der Wille zu entnehmen ist, dass diese auch gegenüber künftigen Gesetzesänderungen Vorrang genießen sollen.

Bleiben Regelungen der Teilungserklärung ggü. dem neuen WEG Gesetz wirksam?

Laut §47 WEG geht im Grundsatz das neue Recht vor. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, dass diese auch gegenüber künftigen Gesetzesänderungen Vorrang haben soll.

Was ändert sich an der Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats?

Die Neufassung des § 29 Abs. 1 WEG stellt klar, dass der Beirat nicht mehr en bloc durch einen Beschluss bestellt werden muss. Weiterhin kann nur ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer Beiratsmitglied werden.

Das Gesetz gibt keine feste Anzahl von Beiratsmitgliedern vor. Nach der Neuregelung muss ein Beirat, wenn er aus mehreren Mitgliedern besteht, einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter bestimmen. Der Beirat unterstützt weiterhin den Verwalter  bei der Durchführung seiner Aufgaben und prüft Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung.

Neu hinzugekommen ist die Pflicht, den Verwalter zu überwachen. Der Umfang dieser Überwachungspflicht ist umstritten. Der Gesetzgeber führt in der Begründung aus, dass der Beirat sich hier nicht Verwalteraufgaben aneignen darf.

Schließlich erhält der Verwaltungsbeirat nach § 9b Abs. 2 WEG die Vertretungsvollmacht der Gemeinschaft ggü. dem Verwalter. Dies sind vor allem diejenigen Fälle, in denen die Gemeinschaft mit dem Verwalter Verträge abschließt (Verwaltervertrag) oder einseitige Willenserklärungen ggü. dem Verwalter abgibt (Kündigung). Auch im Falle eines Rechtsstreits mit dem Verwalter ist der Beiratsvorsitzende zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigt.

Haftet der Beirat?

Im Hinblick auf die neu hinzugekommene Überwachungspflicht hat der Gesetzgeber eine Haftungserleichterung  für den Beirat eingeführt (§ 29 Abs. 3 WEG). Gegenüber der Eigentümergemeinschaft  haftet der unentgeltliche tätige Beirat nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Zahlung eines Aufwendungsersatzes soll der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit nicht entgegen stehen.