Neue Landesbauordnung BW
Die "Wohnraum-Allianz" Baden-Württemberg, ein von der Landesregierung einberufenes Gremium von Akteuren aus der Wohnungswirtschaft, hat Vereinfachungen in
der Landesbauordnung für Baden-Württemberg zur Förderung, Vereinfachung und zur Beschleunigung des Wohnungsbaus vorgeschlagen, die nun beschlossen wurden (LBO-BW, Gesetzblatt 16/2019 vom 31.07.2019).
Die Wesentlichen Änderungen:
Eine nachträgliche Wärmedämmung wird bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht gelassen, wenn sie einschließlich der Bekleidung nicht mehr als 30 cm vor die Außenwand tritt.
Für neu geschaffene Bauflächen in urbanen Gebieten werden geringere Abstandsflächen verlangt, die bereits in Kerngebieten Anwendung finden. Somit ist eine verdichtete Bebauung möglich.
Der Schwellenwert für Kinderspielplatzpflicht wird auf Gebäude mit mehr als drei, statt bisher zwei, Wohnungen angehoben. Die Komunen können diesen Wert ändern und es ist stattdessen eine Zahlung an kommunale Kinderspielplätze möglich.
Der Baustoff Holz wird bezüglich der Rauchdichtigkeit der Gebäudeteile anderen Baustoffen gleichgesetzt, die Vorschriften also gelockert.
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit können auch bei Wohnungen über mehrere Geschosse erfüllt werden.
Bei Anbau, Ausbau, Nutzungsänderung und Wohnungsteilung werden keine neuen Anforderungen an die Barrierefreiheit und die Anzahl von Fahrrad- und Kfz-Stellplätzen ausgelöst.
Die starre Regelung von 2 Fahrrad-Stellplätzen je Wohnung entfällt, die Baurechtsbehörden entscheiden dies vor Ort entsprechend dem jeweiligen Bedarf.
Für kleinere Wohngebäude (bis 7m Fußbodenhöhe des obersten Geschosses) gilt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.
Bei behördlichen Nachforderungen beginnen die Fristen nicht mit Eingang der Unterlagen neu, sie werden fortgesetzt.
Die Schriftform in baurechtlichen Verfahren wird weitgehend aufgehoben. Anträge und Bauvorlagen können in einfacher elektronischer Kommunikation ohne elektronische Signatur erfolgen.
Regelungen zur Förderung der Elektromobilität berücksicht auch Leerrohre und Ladestationen in der Garagenverordnung.