Kompromiss zu Schönheitsreparaturen
Im März 2015 hatte der BGH entschieden, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wird und der Mieter keinen angemessenen Ausgleich erhält. Unklar war seitdem, ob Mieter
unrenoviert übernommener Wohnungen vom Vermieter verlangen können, Schönheitsreparaturen auszuführen. Der BGH hat diese Frage nun anhand zweier Fälle aus Berlin geklärt.
Demnach muss der Vermieter einer unrenoviert an den Mieter übergebenen Wohnung Schönheitsreparaturen ausführen, wenn die Renovierungspflicht nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt wurde und sich der Zustand der Wohnung seit dem Einzug deutlich verschlechtert hat. Der Mieter muss sich aber in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. In der Regel sei eine Kostenbeteiligung von 50 Prozent angezeigt, so
die Karlsruher Richter.
Verlangt der Mieter vom Vermieter, Schönheitsreparaturen auszuführen, kann der Vermieter die Kostenbeteiligung des Mieters als Zurückbehaltungsrecht einwenden. Wenn der Mieter hingegen nach einer erfolglosen Aufforderung des Vermieters zu renovieren einen Kostenvorschuss verlangt, um die Arbeiten selbst ausführen zu lassen, ist der Kostenbeitrag des Mieters hiervon abzuziehen.
Mit dieser Kompromisslösung will der BGH dem Umstand Rechnung tragen, dass einerseits die Instandhaltungspflicht beim Vermieter liegt, andererseits aber der Mieter bei einer Renovierung durch den Vermieter eine Wohnung erhält, die in einem
besseren Zustand ist als bei der Übergabe.
BGH, Urteile v. 8.7.2020, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18