Kein Schadenersatz für Risse und Schimmel
Vorhandene Risse in den Wänden eines 45 Jahre alten Wohnhauses sind üblich und stellen keinen Mangel dar. Das Landgericht Coburg (14 O 271/17 vom 25.3.2019) urteilte, dass der Käufer eines Hauses keinen Schadensersatz geltend machen kann, auch wenn die Risse beim Kauf nicht sichtbar waren.
Beim Einzug entfernten die Käufer im vorliegenden Fall zahlreiche Holzverkleidungen und Tapeten. Dabei traten Risse im Innenputz und Schmille hinter der Tapete zutage, die auf ein unfachmännisch repariertes Loch zurückzuführen sind.
Die Kläger führten an, dass er bei der Besichtigung nicht mit verdecktenSchäden habe rechnen müssen. Das Gericht folgte der Argumentation des früheren Eigentümers, wonach angesichts des Alters des Hauses mit den Rissen zu rechnen sei. Die Richter stellten fest, dass die Parteien im Kaufvertrag keine besondere Beschaffenheit der Immobilie vereinbart hatten. Deshalb sei auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen. Risse im Innenputz seien daher kein Mangel.
Anders wurde der Schaden durch das undichte Dach bewertet. Hier handelt es sich durchaus um einen Mangel. Da im Kaufvertrag aber ausdrücklich ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart war, habe der Verkäufer keine besondere Garantie übernommen. Der neue Eigentümer konnte nicht nachweisen, dass dem Verkäufer die Undichtigkeit bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesene sei und dieser ihm arglistig verschwiegen wurde.
Die Klage wurde vollständig abgewiesen.