Grundsteuer - Feststellungserklärung bis 31.10.2022 abzugeben

07.05.2022

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer auf der Basis einer Neubewertung der Grundstücke erhoben. Hierzu muss jeder Wohnungs- und Haus-Eigentümer zwischen 01.07.2022 und 31.10.2022 eine Feststellungserklärung abgeben.

Die Bekanntmachung ist durch das Finanzministerium Baden-Württemberg im Gemeinsamen Amtsblatt erfolgt und verpflichtet zur Abgabe der Grundsteuerwert-Erklärung, auch Feststellungserklärung genannt.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, dessen Höhe von der Dauer der Fristüberschreitung abhängt. Zudem kann das Finanzamt bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, müssen Sie als Eigentümer*in sich selbst um die Übermittlung der Daten ans Finanzamt kümmern oder einen Steuerberater damit beauftragen (bitte beachten Sie: Sollten Sie mehrere Immobilien und/oder Grundstücke besitzen, müssen Sie für jede Wohnung bzw. jedes Haus und jedes Grundstück die Feststellungserklärung erstellen).

Von Finanzverwaltungen wird teilweise behauptet, dass auch Verwalter*innen dazu befugt sind, die Feststellungserklärung für die Wohnungseigentümer*innen abzugeben. WEG-Verwalter*innen sind zwar zweifellos berechtigt, hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums Steuererklärungen abzugeben. Die Steuerpflicht und damit Grundsteuererklärung betrifft aber nicht das Gemeinschaftseigentum, sondern die jeweiligen Sondereigentumseinheiten. Für Steuererklärungen im Sondereigentum sind WEG-Verwalter*innen also weder nach dem WEGesetz noch nach dem Verwaltervertrag zuständig.

Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden ab Juli 2022 unter anderem im Portal "Mein ELSTER - Alle Formulare - Grunsteuer - Grundsteuer Baden-Württemberg" bereitgestellt.

Wählen Sie den Hauptvordruck (GW1) und die Anlage Grundstück (GW2) aus und starten Sie mit der Eingaben. Wählen Sie auf der ersten Seite "Hauptfeststellung" und "Grundstück". Weiter sind folgende Informationen anzugeben:

In der Hauptfeststellung (GW1) geben Sie an:
  • zugeteiltes Aktenzeichen aus dem Benachrichtigungsschreiben des Finanzamts
  • Steuer-Nummer und Steuer-ID des/der Eigentümer
  • Grundbuchblatt, Flur, Flurstück: Zähler und  Nenner (aus einem Grundbuchauszug oder Kaufvertrag) Hinweis: den Flur gibt es nicht überall, dann Feld leer lassen (gibt einen Fehlerhinweis im Formular, das muss man ignorieren!)
  • Nutzungsart
  • Gesamte Grundstücksfläche des Flurstücks (aus Grundbuchauszug oder BORIS-BW - Bodenrichtwertinformationssystem s.u.). 
  • Als Wohnungseigentümer geben Sie Ihren Anteil an der gesamten Grundstücksfläche unter "Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler Nenner" an z.B. 345 bei Zähler und 1.000 bei Nenner (wenn Ihr Miteigentumsanteil 345 Tausendstel ist) und wählen Sie unter "enthalten in" die Option "erste Fläche (Schlüsselwert: 1)

In der Anlage "Grundstück" (GW2)

  • Die Grundstücksfläche, für die Ihre individuelle Grundsteuer berechnet wird. Als Miteigentümer berechnen Sie Ihren Anteil am Grundstück, indem Sie die Fläche des gesamten Flurstücks mit Ihren Miteigentumsanteilen (MEA) multiplizieren. z.B. 890 qm x 672 / 10.000 (wenn das Flurstück 890 qm hat und Sie 672 Zehntausendstel MEA). (die MEA finden Sie im Kaufvertrag oder in der letzten Hausgeldabrechnung)
  • Bodenrichtwert (aus BORIS-BW - Bodenrichtwertinformationsystem s.u.) in EUR

In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer B (nicht landwirtschaftliche Flächen) nach dem "modifizierten Bodenwertmodell" berechnet. Dazu werden die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert miteinander multipliziert und ergeben den Grundsteuerwert, der den bisherigen Einheitswert ersetzt. Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert und ergibt den Grundsteuermessbetrag. Danach wird der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet und ergibt die zu zahlende Grundsteuer.

Als Formel: Grundsteuer = Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x Steuermesszahl x Hebesatz

Jeder Erklärungspflichtige erhält anschließend drei Bescheide: Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt und den Grundsteuerbescheid der Kommune.

Weitere Angaben finden Sie unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu bzw. https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Was+Sie+wissen+muessen

Die aktuellen Bodenrichtwerte wie auch die Nummer und Größe des Flurstücks finden Sie unter Angabe der Adresse hier:  https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de