Garagen sind keine Lagerräume
Grundsätzlich ist das Lagern von Gegenständen in Garagen, die naturgemäß zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vermietet werden, vertragswidrig.
Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt, zu welchen Zwecken die Garage zu nutzen ist, ist dies durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifelsfall eben nur für das Abstellen eines KfZ. Hinzunehmen wäre aber sicherlich auch das Nutzen für andere Fahrzeuge wie Fahrräder oder ein Motorrad, solange diese betriebsbereit sind.
Nutzt ein Mieter seine Garage nicht für sein Fahrzeug, sondern hat diese zu einem Hobby-Raum umfunktioniert, in dem neben Kleinmaschinen auch Holz etc. lagert, kann er aufgefordert werden, das Betreiben des Hobby-Raums zu unterlassen.
Kommt er dem selbst nach mehrfachen Abmahnungen nicht nach, stünde ggf. auch die Möglichkeit einer Kündigung im Raum.
In der baden-württembergischen Garagenverordnung (GaVO-BW) ist vorgeschrieben, dass in Kleingaragen (bis 100 qm Nutzfläche) nur bis zu 20 l Benzin bzw. 200 l Diesel-Kraftstoff in verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb des Fahrzugs gelagert werden dürfen.
Noch strenger sind die Regeln für Tiefgaragen. In sogenannten Mittel- und Großgaragen (Tiefgaragen) darf keinerlei Kraftstoff außerhalb des Fahrzeugs gelagert werden. Dort dürfen auch keine sonstigen Brandlasten, wie etwa Reifen, Karton oder Ähnliches aufbewahrt werden.
Eine Nutzungspflicht einer Garage gibt es nicht. Der Mieter ist also, nachdem er seine Garage leergeräumt und wieder nutzbar gemacht hat, nicht verpflichtet, seinen PKW dort dann auch jede Nacht abzustellen. Er darf sein Fahrzeug auch auf der Straße parken.