Garagen - Sondereigentum

16.07.2021

Seit der WEG-Novellierung sind Stellplätze (Carport, Garage, Doppelparker, Einzelgaragen, ebenerdige Außenstellplätze) sondereigentumsfähig.

Das bedeutet, dass diese Flächen in der Teilungserklärung zu Sondereigentum erklärt werden können und müssen. Andernfalls stehen sie weiterhin im Gemeinschaftseigentum.

Im Gegensatz zu sonstigen Außen- und Freiflächen stellen die zu Sondereigentum erklärten Stellplätze auch ohne eine zugehörige weitere Sondereigentumseinheit (Wohnung oder Teileigentum) eigenständige Teileigentumseinheiten dar, die frei veräußert werden können.

Sollen Stellplätze zu Sondereigentum erklärt werden, müssen dies abgegrenzt und frei zugänglich sein. Eine Markierungspflicht ist nicht obligatorisch.