Einheitliche Eichfristen für Wasser- und Wärmezähler
Die bisherige Eichfrist von Warmwasser- und Wärmezählern von 5 Jahren wird auf die längere Eichfrist von Kaltwasserzählern von 6 Jahren angepasst. Der Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) hat der Bundesrat am 17.09.2021 zugestimmt, sie wird nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt demnächst in Kraft treten.
Die Kosten der Eichung übersteigen fast immer den Aufwand für einen Austausch. Die Eichkosten sind gemäß §7 Abs. 2 HKVO bzw. § 2 BetrkV auf den Mieter umlegbar. Da die Einzelkosten in der Praxis regelmäßig den Aufwand für die Neuinstallation übersteigen, ist anerkannt, dass der Mieter statt der Eichkosten jene des Gerätetausches zu tragen hat.
Bei diesen Kosten handelt es sich um sogenannte aperiodische Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden können, soweit die Vertragsparteien hierzu eine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen haben. Dabei steht es dem Vermieter frei, diese Kosten entweder im Jahr des Austauschs vollständig in die Abrechnung aufzunehmen oder diese auf 6 Jahre zu verteilen.
Immer voll umlagefähig sind die Kosten für gemietete Messgeräte. Hierbei hat der Eigentümer den Vorteil, dass er sich auch nicht um die Fristüberwachung sowie die Meldung an das Eichamt kümmern muss.