Einbauküche geht auf Eigentümer über ...
Der Fall:
Der Mieter hat eine Einbauküche in die Wohnung einbauen lassen. Das
Mietverhältnis wird in Kürze enden. Der Mieter behauptet, die
Einbauküche sei in das Eigentum des Eigentümers übergegangen, weil sie
von einem Möbelschreiner erstellt und eingebaut wurde, § 94 BGB.
Die Beurteilung durch Rechtsanwälte:
Richtig ist, dass wesentliche Bestandteile einer
Sache keine besonderen Rechte haben können (§ 93 BGB). Das bedeutet,
dass wesentliche Bestandteile der Wohnung (die voneinander nicht
getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder
in seinem Wesen verändert wird) im Eigentum des Wohnungseigentümers
stehen. Wenn eine Einbauküche also ein wesentlicher Bestandteil ist,
würde diese tatsächlich immer im Eigentum des Wohnungseigentümers
stehen.
Dies ist aber nicht der Fall. Der Wohnungseigentümer ist nicht Eigentümer der Einbauküche geworden. Die Küche ist nur ein "Scheinbestandteil" (§ 95 BGB), weil die Küche nur zu einem vorübergehenden Zweck als Möblierung des Küchenraums eingebaut wurde.
Unabhängig davon besteht in der Regel die mietvertragliche Verpflichtung, dass der Mieter die Wohnung frei von den Einbauten, die er vorgenommen hat, zurückgibt. Der Mieter dürfte daher zur Mitnahme der Küche verpflichtet sein (es sei denn, Sie haben mal etwas Anderes vereinbart).