Eigenbedarfskündigung auch bei gelegentlicher Nutzung

25.01.2019

Der Bundesgerichtshof hat (VIII ZR 186/17) entschieden, dass auch dann ein Mietverhältnis mit der Begründung des Eigenbedarfs gekündigt werden kann, wenn der Eigentümer die Wohnung nur wenige Wochen im Jahr nutzen möchte.

Der zugrunde liegende Fall betrifft ein Mehrfamilienhaus im Besitz einer Familie, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland hat und eine weitere Wohnung für mehrtägige Familientreffen zweimal im Jahr nutzen möchte.

Der Mieter wollte diesen Eigenbedarf nicht anerkennen und weigerte sich auszuziehen, woraufhin der Vermieter eine Räumungsklage anstrebte. Die Karlsruher Richter gaben dem Vermieter Recht und sahen in diesem Fall die Kündigung als begründet an.

Eigenbedarf setzt aus Sicht des BGH nämlich nicht voraus, dass der Eigentümer oder seine Angehörigen ihren Lebensmittelpunkt in der Immobilie einrichten. Auch eine konkrete Mindestnuztungsdauer als Zweitwohnung sei nicht notwendig. Entscheidend sei, dass nachvollziehbare und vernünftige Gründe für die eigene Nutzung vorliegen. Der Eigennutzungswunsch muss ernsthaft verfolgt und darf nicht missbräuchlich sein.