Einige Irrtümer von Vermietern

27.08.2018

Untervermietung

Mieter dürfen ohne weiteres Teile ihrer Wohnung auch ohne Erlaubnis des Vermieteres untervermieten, wenn es sich um folgende Personengruppen handelt:

  • nahe Familienangehörige, wie Ehegatten, Eltern oder Kinder. (Geschwister, Lebensgefährten oder entferntere Vewandte gehören nicht dazu)
  • Besucher auch länger (bis 6 oder 8 Wochen)
  • Hausangestellt oder Pflegepersonal

Zudem besteht ein Recht auf Untervermietung, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat wie z.B.

  • finanzielle Not
  • zweitweiliger Leerstand aus beruflichen Gründen
  • persönliche Gründe wie z.B. im Alter nicht allein leben zu können oder für Kinderbetreuung
  • in Wohnungsnot geratene Geschwister

Wenn der Vermieter seine Zustimmung verweigert, kann der Mieter sein Recht in diesen Fällen einklaten oder er hat ein Sonderkündigungsrecht.

Untersagen darf ein Vermieter die Teiluntervermietung wenn

  • der Mieter die Wohnung an Touristen untervermieten will,
  • die Wohnung durch einen weiteren Bewohner überbelegt wäre
  • es Indizien gibt, dass der Untermieter den Hausfrieden stören könnte

Zweitschlüssel beim Vermieter

Grundsätzlich muss der Vermieter bei der Wohnungsübergabe alle Schlüssel der Wohnung an den Mieter übergeben. Einen Schlüssel für sich selbst darf er nur behalten, wenn der Mieter einverstanden ist.

Betritt der Vermieter die Wohnung ohne Vorankündigung oder ohne Erlaubnis des Mieters die Wohnung, ist das Hausfriedensbruch und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Rauchen verbieten

Zur Frage, ob ein Rauchverbot wirksam vereinbart werden kann, konnten sich die Gerichte bisher nicht einigen. Es zeichnet sich aber folgende Tendenz ab: Ein vorformuliertes, pauschales Verbot im Mietvertrag ist unwirksam und muss nicht eingehalten werden. Dagegen müssen individuelle Vereinbarungen, die festlegen in welchen Räumen, zu welchen Zeiten oder mit welcher Häufigkeit (nicht) geraucht werden darf, eingehalten werden.

WEG Beschlüsse gelten auch für Mieter

Eine Regelung im Mietvertrag, wonach alle Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für den Mieter verbindlich sind, ist unwirksam. So kann beispielsweise die WEG Hunde und Katzenhaltung verbieten, der Eigentümer kann dies aber nicht immer gegenüber seinem Mieter durchsetzen. Die Frage, ob das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, muss nach aktueller Rechtssprechung im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall geklärt werden. (LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 16.03.2017 - 7 S 8871/16)

Bohrlöcher schließen bei Auszug

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (AZ VIII ZR 10/92) entschieden, dass eine Klausel, wonach der Mieter alle Dübel entfernen und die Bohrlöcher ordnungsgemäß verschließen muss oder durchbohrte Fliesen ersetzen muss, unwirksam ist.

Heizung abstellen, wenn Miete ausbleibt

Selbst wenn der Mieter keine Miete zahlt, hat der Vermieter nicht das Recht Strom, Wasser oder Heizung abzustellen. Stelle der Vermieter die Versorgungsleistungen unzulässig ein, kann der Mieter die Wiederherstellung verlangen.

Abflussreinigung auf Mieter umlegen

Die Kosten einer Reinigung von Abflussrohren können nicht als Betriebskosten geltend gemacht werden.