Das Besichtigungsrecht des Vermieters
Dem Vermieter steht kein periodisches Recht zu ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung etwa alle ein bis zwei Jahre zu kontrollieren. (BGH VIII ZR 289/13 vom 04.06.2014)
Ausnahmen sind, wenn die Wohnung oder das Haus neu vermietet oder wenn die Immobilie verkauft werden soll. Aber auch bei notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen kann der Zugang zur Mietsache verlangt werden.
Der Vermieter oder die von Ihm Beauftragten (z.B. Makler oder Handwerker) müssen sich beim Mieter anmelden. Für nicht berufstätige Mieter wird in der Regel eine Frist von mindestens 24 Stunden als ausreichend angesehen. Bei berufstätigen Mietern sind die Vorlaufsfristen in der Rechtsprechung unterschiedlich. Sie schwanken zwischen 3 Tagen bis vereinzelt sogar bis zu zwei Wochen zwischen Ankündigung und Termin.
Die Besichtigung hat grundsätzlich werktags zu erfolgen, wobei der Samstag nach überwiegender Meinung der Gerichte als Werktag angesehen wird. Die zulässigen Tageszeiten in der Rechtsprechung variieren zwischen 9 oder 10 Uhr morgens bis 18 oder 19 Uhr abends. Die Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr wird regelmäßig ausgespart.
Diplomatie ist gefragt, um die Besichtigung der Wohnung des Mieters so angenehm wie möglich zu gestalten. Je mehr Einvernehmen hergestellt wird, desto angenehmer wird der Termin verlaufen.