Abstimmungsverfahren in der Eigentümerversammlung
Die Abstimmung in der Eigentümerversammlung (ETV) hat nach §21 Abs. 3 WEG, §23 Abs. 1 WEG und §25 WEG grundsätzlich nach dem Kopfprinzip zu erfolgen. Das heißt jedem Wohnungseigentümer steht eine Stimme zu, unabhängig von der Anzahl der Miteigentumsanteile (MEA). Steht ein Wohnungseigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Das Kopfprinzip kann in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder in einer Vereinbarung (im Grundbuch einzutragen) der Wohnungseigentümer zugunsten dem Stimmprinzip nach MEA abgeändert (abbedungen) werden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Abstimmung über die Verteilung von Kosten einer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme, einer Modernisierung und einer baulichen Veränderung gemäß §22 Abs. 2 WEG auch dann zwingend das Kopfprinzip gilt, wenn es ansonsten wirksam abbedungen wurde.